Das Jahr neigt sich dem Ende und neben Weihnachtsfest und Jahreswechsel liegt auch die Wechselperiode II vom 1. bis zum 31. Januar 2015 kurz bevor. Viele Vereine nutzen diese Gelegenheit, um noch einmal auf dem Transfermarkt tätig zu werden.
Um die hessischen Vereine hierbei zu unterstützen und Formfehler bei der Beantragung der Spielberechtigung zu vermeiden, hat die HFV-Passstelle nachfolgend die relevanten Eckdaten zusammengetragen.
Abmeldeverfahren
Ein/e Amateur/in oder ein/e Vertragsspieler/in, der/die sich in der Wechselperiode II einem neuen Verein anschließen möchte und für diesen als Amateur das Spielrecht in Anspruch nehmen möchte, muss sich gemäß § 120 Nr.3 h) Spielordnung zwingend bis spätestens 31. Dezember 2014 bei seinem bisherigen Verein, analog der Wechselperiode I in Sommer, abmelden.
Die Abmeldung muss zwingend per Einschreiben National oder Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Das Einwurf Einschreiben ist nicht mehr zulässig und verpflichtet den abgebenden Verein nicht zur Herausgabe des Spielerpasses.
Mit dem Erhalt der eingeschriebenen Sendung ist der abgebende Verein gemäß § 120 Spielordnung verpflichtet, den Spielerpass mit den erforderlichen Eintragungen auf der Rückseite, insbesondere mit der Angabe über das zuletzt ausgetragene Pflichtspiel, innerhalb der Frist von 14 Tagen (Datum des Poststempels der eingeschriebenen Sendung) an die Passstelle, den Spieler oder den neuen Verein per Einschreiben (siehe oben) zuzusenden oder per Empfangsbescheinigung dem Spieler oder einem Vertreter des neuen Vereins auszuhändigen. Bei Fristüberschreitung ist der Spieler verbandsseitig durch die Passstelle für den Antragsteller freizugeben.
Abmeldefrist beachten
Wichtig: Kündigt ein Spieler die Mitgliedschaft im Verein, ist der Spielerpass auch innerhalb der 14-tägigen Frist herauszugeben. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch die Spielberechtigung für den Verein.
Abgabetermin für die Wechselunterlagen
Der antragstellende Verein muss die vollständigen Unterlagen für den regionalen, überregionalen und internationalen Vereinswechsel der Geschäftsstelle des Hessischen Fußball-Verbandes bis spätestens Samstag, 31. Januar 2015, 24.00 Uhr auf dem Postweg zustellen oder in den Briefkasten der Passstelle einwerfen. Zur Wahrung der Frist gilt ausschließlich der Eingangsstempel der Geschäftsstelle.
Die HFV-Passstelle weist ausdrücklich darauf hin, dass nur vollständige und im Original vorliegende Vereinswechselunterlagen (Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung, Nachweis der Abmeldung, eine nachträgliche Freigabe sowie Vertragsspielervertrag) bearbeitet werden. Kopierte oder zugefaxte Unterlagen können leider nicht berücksichtigt werden (ausgenommen nachträgliche Freigabe und Vertragsspielervertrag).
Die nachträgliche Freigabe und der Vertrag können zur Fristenwahrung auch per Fax übermittelt werden. Aber auch hier gilt: Eingang beim HFV spätestens am 31. Januar 2015.
Bei Fristversäumnis ist der Spieler für Pflichtspiele frühestens zu Beginn der nächsten Wechselperiode, also frühestens ab dem 1. Juli 2015, spielberechtigt. Es sei denn, der Amateurspieler hat beim abgebenden Verein nachweislich länger als sechs Monate, kein Pflichtspiel ausgetragen. In dem Fall ist der Spieler, nach Ablauf der sechs Monate, für Pflichtspiele des neuen Vereins spielberechtigt.
Grundsätzlich sollte die Zusendung aller Wechselunterlagen per Einschreiben erfolgen. Nur so ist die Nachweisführung bei Verlust der Dokumente, beispielsweise auf dem Postweg, sichergestellt. Die Erfahrungen der letzten Zeit haben gezeigt, dass es wichtig ist, die Unterlagen vor dem Versand einzuscannen oder zu kopieren, so dass diese bei nachgewiesenem Verlust nachgereicht werden können.
Weitere Informationen zur Wechselperiode II gibt es hier .